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SPORTTOTAL AG beschließt eine 10%-Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital

Köln, 9. März 2020. Der Vorstand der SPORTTOTAL AG (ISIN DE000A1EMG56 / WKN A1EMG5) (“Gesellschaft“) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von gegenwärtig EUR 26.134.044,00 um EUR 2.613.404,00 auf EUR 28.747.448,00 durch Ausgabe von 2.613.404 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft, jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 und mit voller Gewinnanteilsberechtigung ab dem 1. Januar 2019 (“Neue Aktien“), gegen Bareinlagen unter teilweiser Ausnutzung des vorhandenen genehmigten Kapitals 2019 gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft zu erhöhen (“10%-Kapitalerhöhung“).

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft wurde nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Unterabs. 2 (3. Unterpunkt) der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes ausgeschlossen. Zur Zeichnung sämtlicher Neuer Aktien wurde die Obotritia Capital KGaA zugelassen. Sämtliche Neue Aktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 1,00 ausgegeben und von der Obotritia Capital KGaA zum Ausgabepreis von EUR 1,10 gezeichnet.

Die Neuen Aktien sollen zum Handel am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) zugelassen und in die Notierung der bestehenden Aktien der Gesellschaft einbezogen werden. Aus der 10%-Kapitalerhöhung wird der Gesellschaft ein Bruttoemissionserlös von EUR 2.874.744,40 zufließen. Die Gesellschaft beabsichtigt, die erwarteten Nettoerlöse aus der 10%-Kapitalerhöhung insbesondere zur Entwicklung von Analysefunktionalitäten gestützt auf künstlicher Intelligenz für Bewegtbildmaterial im Sportsegment, sowie für die internationale Expansion der digitalen Sport-Streaming-Plattform sporttotal.tv zu verwenden.

Wichtiger Hinweis

Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren der Gesellschaft in den USA, Deutschland oder anderen Staaten dar.

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Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmeregelungen nach dem anwendbaren Wertpapierrecht dürfen die in dieser Bekanntmachung genannten Jungen Aktien in Kanada, Australien oder Japan, oder an oder für Rechnung von in Kanada, Australien oder Japan ansässigen oder wohnhaften Personen, weder verkauft noch zum Kauf angeboten werden. Es wurden keine Maßnahmen zum Angebot, Erwerb oder Vertrieb der Jungen Aktien in Länder, in denen dies nicht gestattet ist, ergriffen. Jeder, in dessen Besitz diese Veröffentlichung gelangt, muss sich über etwaige Beschränkungen selbst informieren und diese beachten.

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